Was ist ein Patent?

Ein Patent ist ein Rechtstitel, welcher seinem Inhaber das Recht gibt, Dritten zu untersagen, eine klar definierte Erfindung herzustellen und/oder zu benutzen. Die Benutzung beinhaltet auch den Gebrauch, den Export, den Import, das Feilhalten, den Verkauf sowie das In-Verkehr bringen.

Dieses Ausschlussrecht besteht nur für einen begrenzten Zeitraum; in der Regel während 20 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Einreichung einer Patentanmeldung.

Ein Patent gilt nur in geographisch begrenzten Gebieten, nämlich in den Hoheitsgebieten derjenigen Staaten, in denen eine Patentanmeldung eingereicht und ein entsprechendes Patent erteilt worden ist.

Ein Erfindungsgegenstand muss eine "Lehre zum technischen Handeln" beinhalten. Diese "Lehre zum technischen Handeln" ist eine an einem Fachmann gerichtete Anweisung, mit bestimmten technischen Mitteln eine bestimmte technische Aufgabe zu lösen.

Damit ein Erfindungsgegenstand patentiert werden kann, muss er folgende Kriterien erfüllen:

Ausserdem ist der Erfindungsgegenstand so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ihn ein Fachmann - auch unter Zuhilfe seines Fachwissens - ausführen kann (Art. 83, EPÜ).

Der Begriff "Neuheit" bedeutet soviel wie "erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht".

Ein Erfindungsgegenstand beruht dann auf einer "erfinderischen Tätigkeit", wenn er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Unter dem Begriff "erfinderische Tätigkeit" kann man auch eine Erfindungshöhe oder einen technischen Fortschritt verstehen.

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Welche Teile umfasst ein Patent?

Ein Patent umfasst die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zusammenfassung und gegebenenfalls noch die Zeichnungen.

Der Schutzbereich eines Patentes wird in den Patentansprüchen definiert. Dabei ist es wichtig, in den unabhängigen Patentansprüchen möglichst umfassende Begriffe zu nennen, welche in den abhängigen Patentansprüchen näher definiert werden können.

Es wird zwischen zwei grundlegenden Arten von Patentansprüchen unterschieden:

In der Beschreibung ist der Stand der Technik abzuhandeln. Ebenso sind hier die Ziele der Erfindung zu nennen. In der Beschreibung ist die Erfindung näher zu erläutern und anhand eines konkreten Ausführungsbeispiels zu illustrieren.

Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in den Patentansprüchen, in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Zeichnungen enthaltenen Offenbarungen enthalten.

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Ausnahmen von der Patentierbarkeit

In den meisten Ländern ist vorgesehen, dass keine Patente erteilt werden für:

Keine Erfindungen sind ausserdem (Art. 52 (2), EPÜ):

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Gibt es ein Patent auf Leben?

In Europa ist die EU-Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen massgebend. Diese Richtlinie ist als sekundäres Recht in die Ausführungsordnung zum EPÜ aufgenommen worden (Regel 26 (1), EPÜ).

Diese Richtlinie bejaht die Patentierbarkeit von isoliertem biologischem Material, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war (Regel 27 (a), EPÜ). Sie bestätigt ferner, dass Pflanzen oder Tiere patentierbar sind, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist (Regel 27 (b), EPÜ).

Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die blosse Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschliesslich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen (Regel 29 (1), EPÜ).

Eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist patentierbar, sofern die gewerbliche Anwendbarkeit der Sequenz oder Teilsequenz in der Patentanmeldung konkret beschrieben ist (Regel 29 (3), EPÜ).

Gemäss Regel 28, EPÜ werden keine europäischen Patente erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:

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Gibt es ein Patent für Software?

Patente werden für computerimplementierte Erfindungen erteilt. Solche Erfindungen müssen auch die üblichen Patentierungsvoraussetzungen - siehe die Ausführungen unter "Was ist ein Patent?" - erfüllen und dürfen nicht von der Patentierbarkeit - siehe die Ausführungen unter "Ausnahmen von der Patentierbarkeit" - ausgeschlossen sein.

Unter espacenet.ch oder dem Europäischen Patentamt (EPO) können diesbezüglich unter anderem folgende Schutzrechte und Entscheide der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes abgerufen werden:

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